Allgemeine Geschäftsbedingungen der Patria GmbH – Deutschland

(Stand: Dezember 2023) für Mitglieder vom „8 Black Fitness“


VERTRAGSSCHLUSS
1.1. Geltung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge der
Patria GmbH mit ihren Mitgliedern der Studios vom „8 BLACK Fitness“. Mitglieder
sind jene Personen, die aufgrund eines mit der Patria GmbH abgeschlossenen
Mitgliedsvertrages zur Benutzung eines oder mehrerer von der Patria GmbH
betriebenen Fitnessstudios nach Maßgabe der Vereinbarung auf dem
Vertragsdeckblatt „Mitgliedsvertrag“ (nachfolgend: Vertragsdeckblatt) berechtigt sind.
1.2. Vertragsschluss im Studio
Der Vertrag über die Mitgliedschaft kommt im Studio durch Unterschrift des Mitglieds
zustande.
1.3. Online-Vertragsschluss
Beim Online-Vertragsschluss über eine Website stellt das Mitglied durch Anklicken
der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kostenpflichtig bestellen“ ein
verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Die Annahme des Angebots
(und damit der Vertragsabschluss) erfolgt durch Bestätigung per E-Mail. Die Patria
GmbH speichert den Vertragstext und sendet die Vertragsdokumente, einschließlich
des Vertragsdeckblatts in der Bestätigung per E-Mail zu. Für das Mitglied gilt das
gesetzliche Widerrufsrecht, über welches es bei Vertragsabschluss gesondert belehrt
wird.
1.4. MemberChip
Das Mitglied erhält im Studio bei Vertragsabschluss bzw. beim Online-
Vertragsschluss beim ersten Studiobesuch einen MemberChip, die ihm den Zutritt zu
dem Studio bzw. den Studios ermöglicht. Die Chipübergabe begründet im Falle des
Widerrufs des Vertrages keinen Anspruch auf Nutzung der Studios.
1.5. Besonderheiten für Jugendliche
Personen vor Vollendung des 15. Lebensjahres können nicht Mitglied werden. Für
Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann ein Mitgliedsvertrag nur mit
Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters geschlossen werden.
1.6. Member-App
Die Patria GmbH nutzt jeweils für die Studios „8 BLACK Fitness“, „Member-Apps,
die einen sogenannten „Selfservice“ enthalten. Auch über die jeweilige Webseite
www.8black.fitness. Nachdem das Mitglied in der jeweiligen App oder auf der
Webseite einen Account erstellt hat, hat es die Möglichkeit, seinen Vertrag über den
Selfservice-Bereich zu verwalten.

2. NUTZUNG DER STUDIOS
2.1. Umfang der Studionutzung
Durch den Vertrag erhält das Mitglied nach Maßgabe der Vereinbarung auf dem
Vertragsdeckblatt Zutritt zu einem Studio und ist berechtigt, dieses bzw. diese
während der jeweiligen Öffnungszeiten zu nutzen.
2.2. Kein Anbieten von gewerblichen Trainingsdienstleistungen
Das entgeltliche oder in sonstiger Weise gewerbliche Anbieten von
Trainingsdienstleistungen im Studio ist nicht gestattet, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde.
2.3 Zutritt nur mit MemberChip
Durch den MemberChip erhält das Mitglied Zutritt in das Studio .Ohne Mitnahme des
MemberChips ist der Zutritt in das Studio nicht möglich.
2.4. Hausordnung
Die Patria GmbH ist berechtigt, eine für die Mitglieder verbindliche Hausordnung für
das jeweilige Studio aufzustellen. Die Hausordnung enthält insbesondere
Regelungen zur zulässigen Nutzung der Geräte/des Studios und zur Wahrung der
Rechte anderer Mitglieder.
2.5. Weisungsberechtigung
Das anwesende Personal ist berechtigt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines
geordneten Betriebes des Studios, der Ordnung und Sicherheit oder Einhaltung der
Hausordnung nötig ist, Weisungen zu erteilen. Diesen Weisungen ist Folge zu
leisten.
3. PFLICHTEN DES MITGLIEDS
3.1. Umgang mit der MemberChip
Das Mitglied ist verpflichtet, für die sichere Verwahrung des MemberCpips zu sorgen.
Einen Verlust des MemberChips hat das Mitglied unverzüglich in einem Studio oder
per Telefon zu melden. Nach Meldung des Verlusts werden die Funktionen des
MemberChips gesperrt und ab diesem Zeitpunkt wird das Mitglied vom Risiko ihrer
missbräuchlichen Verwendung (z. B. durch Dritte) befreit.
3.2. Gebühr bei Ausstellung des MemberChips/ Ersatz-MemberChips
Für die Ausstellung der MemberChips bei Vertragsschluss wird die auf dem
Vertragsdeckblatt vereinbarte Aktivierungsgebühr fällig. Für die Neuausstellung der
MemberChps bei einem durch das Mitglied verschuldeten Verlust oder eine durch
das Mitglied verschuldete Beschädigung wird die auf dem Vertragsdeckblatt
vereinbarte Aktivierungsgebühr für Ersatz-Member-Chip fällig. Weist das Mitglied im
Falle der Neuausstellung nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden
entstanden ist, schuldet das Mitglied lediglich den nachgewiesenen Betrag. Der alte
MemberChip verliert mit der Aktivierung des Ersatz-MemberChips seine Gültigkeit.
3.3. Gebühr bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen
Soweit auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise zwischen den Parteien

vereinbart, hat das Mitglied eine regelmäßig wiederkehrende Servicepauschale in der
vereinbarten Höhe zu leisten.
3.4. Angabe einer E-Mail-Adresse / Änderungen von Mitgliedsdaten
3.4.1. Das Mitglied ist verpflichtet, der Patria GmbH bei Vertragsschluss eine aktuelle
E-Mail- Adresse zur Verfügung zu stellen, über die die Kommunikation mit dem
Mitglied erfolgen kann. Das Mitglied erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden,
dass rechtlich bedeutsame Erklärungen von der Patria GmbH (z.B. Mahnungen,
Erklärungen zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) entweder
schriftlich per Post an die von ihm zuletzt genannte Postanschrift oder elektronisch
per E-Mail an die von ihm zuletzt genannte E-Mail-Adresse zugestellt werden
können.
3.4.2. Das Mitglied hat jede Änderung vertragsrelevanter Daten, insbesondere Name,
Adresse, E-Mail-Adresse, Bankverbindung etc., der Patria GmbH unverzüglich
mitzuteilen.
3.5. Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft / Verbot der Weitergabe des
MemberChips / Identitätskontrolle
Die Mitgliedschaft bei der Patria GmbH ist persönlich und kann nicht übertragen
werden. Das Mitglied ist daher verpflichtet, den MemberChip ausschließlich
persönlich zu verwenden und nicht Dritten zu überlassen.
Um sicherzustellen, dass der MemberChip nur vom Mitglied persönlich genutzt wird,
stellt das Mitglied der Patria GmbH ein Foto von sich zur Verfügung, welches von der
Patria GmbH gespeichert wird. Sollte das Mitglied kein Foto zur Verfügung stellen,
behält sich die Patria GmbH vor, die Identität des Mitglieds vor dessen Zutritt zum
Studio durch eine Lichtbildausweiskontrolle zu überprüfen.
3.6. Konsumverbote / verbotene Gegenstände
Es ist dem Mitglied untersagt, in einem Studio zu rauchen sowie alkoholische
Getränke oder Suchtgifte zu konsumieren. Ferner ist es dem Mitglied untersagt,
verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht dem persönlichen und ärztlich
verordneten Gebrauch des Mitglieds dienen, Suchtgifte und/oder sonstige Mittel,
welche die körperliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes erhöhen sollen (z. B.
Anabolika), sowie alkoholische Getränke in ein Studio mitzubringen. In gleicher
Weise ist es dem Mitglied untersagt, die vorstehend genannten Mittel entgeltlich oder
unentgeltlich Dritten in den Studios anzubieten, zu verschaffen, zu überlassen oder
in sonstiger Weise zugänglich zu machen.
4. BEITRÄGE
4.1. Fälligkeit der Beiträge
4.1.1. Ist auf dem Vertragsdeckblatt ein einmaliger Beitrag vereinbart, wird dieser am
Tag des Zustandekommens des Vertrages fällig.
4.1.2. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart, werden diese
Beiträge jeweils im Voraus am Monatsersten für den jeweiligen Kalendermonat
(Teilleistungszeitraum) fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der
Beitrag für den ersten anteiligen Kalendermonat nach Vertragsabschluss wird
zusammen mit der Aktivierungsgebühr für den MemberChip am Tag des

Zustandekommens des Vertrages fällig. Der Beitrag für den letzten anteiligen
beitragspflichtigen Monat der Vertragslaufzeit kann mit dem Mitgliedsbeitrag des
Vormonats fällig gestellt werden.
4.1.3 Ist auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise zwischen Parteien eine
wiederkehrende Servicepauschale vereinbart, wird diese, soweit nichts anderes
bestimmt ist, erstmals zu Beginn des übernächsten Monats nach Vertragsbeginn
fällig, danach jeweils nach weiteren 6 Vertragsmonaten jeweils zum Monatsersten.
4.4. Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren
Das Mitglied ist verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, um die
vereinbarten Beiträge und Gebühren (z.B. für den MemberChip) zu begleichen,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Das Mitglied wird der
Patria GmbH hierfür ein schriftliches Lastschriftmandat erteilen. Das Mitglied ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Bankkonto die jeweils erforderliche Deckung
für die Belastung mit fälligen Beiträgen und Gebühren aufweist.
4.5 Zahlungsverzug
4.5.1. Befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug, behält die Patria GmbH sich das
Recht vor, dem Mitglied Verzugskosten in Rechnung zu stellen, wenn diese Kosten
vom Mitglied schuldhaft verursacht wurden. Hierunter fallen neben Verzugszinsen in
der gesetzlichen Höhe auch die Kosten einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung, insbesondere Mahn- und Inkassospesen, Gerichtsgebühren und
Rechtsanwaltskosten.
4.5.2. Sind auf dem Vertragsdeckblatt monatliche Beiträge vereinbart und befindet
sich das Mitglied mit der Zahlung eines Betrags, der der Summe von zwei
monatlichen Gesamtbeiträgen entspricht, in Verzug, ist die Patria Gmbh berechtigt,
den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Falle ist
die Patria GmbH berechtigt, einen weiteren Schadenersatz nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
5. VERTRAGSLAUFZEIT / KUNDIGUNG / STILLLEGUNG
5.1. Mindestvertragslaufzeit / Verlängerung
5.1.1 Verträge mit Mindestvertragslaufzeit
Der Vertrag hat zunächst die auf dem Vertragsdeckblatt angegebene
Mindestvertragslaufzeit (nachfolgend: Mindestlaufzeit). Soweit auf dem
Vertragsdeckblatt nichts anderes vereinbart ist, verlängert sich die Vertragslaufzeit
auf unbestimmte Zeit, wenn der Vertrag nicht vom Mitglied oder von Patria GmbH
fristgerecht zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Für die Kündigung gilt die
auf dem Vertragsdeckblatt angegebene Kündigungsfrist. Nach Ende der
Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von
einem Monat gekündigt werden.
5.1.2. Verträge ohne feste Vertragslaufzeit (sog. „Flex-Verträge“)
Sofern auf dem Vertragsdeckblatt keine Mindestvertragslaufzeit angegeben ist, gilt
der Vertrag als unbefristet geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien mit
der auf dem Vertragsdeckblatt angegebenen Kündigungsfrist zum Ende einer
monatlichen Trainingsperiode gekündigt werden. Die Trainingsperiode beginnt immer

an dem Tag des Monats, der dem Tag des Vertragsschlusses entspricht und endet
an dem Tag, der im Folgemonat dem Tag des Vertragsschlusses vorangeht. (z.B.
Vertragsschluss am 15.09.2024, d.h. 1. Trainingsperiode 15.09.2024 bis 14.09.2024
usw.)
5.2. Stilllegung des Vertrages
5.2.1. Das Mitglied kann seinen Vertrag nur stilllegen, wenn dies auf dem
Vertragsdeckblatt ausdrücklich vereinbart ist. Die Anzahl der Monate, die der Vertrag
pro Jahr max. stillgelegt werden kann, ist auf dem Vertragsdeckblatt angegeben; ist
auf dem Vertragsdeckblatt nichts angegeben, so kann Mitglied seinen
Mitgliedsvertrag nicht stilllegen; dies gilt immer für alle sogenannten „Monats-
Verträge.
5.2.2. Die beabsichtigte Stilllegung ist der Patria GmbH mindestens fünf Werktage
vor dem Beginn der Stilllegung durch das Mitglied gemäß Ziffer 5.4. dieser AGB
bekannt zu geben. Eine Stilllegung muss am Monatsersten beginnen und kann nur
für volle Monate genommen werden.
5.2.3. Für die Dauer der Stilllegung ist das Mitglied von der Zahlung der im
Stilllegungszeitraum fälligen monatlichen Mitgliedsbeiträge befreit und kann
Leistungen in den Studios der Patria GmbH nicht in Anspruch nehmen. Im Falle einer
Stilllegung verschiebt sich während der Mindestvertragslaufzeit der Zeitpunkt der
nächstmöglichen Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung der
Mitgliedschaft um die Dauer der Stilllegung auf einen entsprechend späteren
Zeitpunkt. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag trotz Stilllegung gem.
Ziffer 5.1.1. S.4 gekündigt werden.
Sofern auf dem Vertragsdeckblatt beitragspflichtige und beitragsfreie Zeiten
vereinbart sind, gilt Folgendes:
Im Falle einer Stilllegung innerhalb der beitragsfreien Zeit wird der Vertrag zunächst
mit der noch ausstehenden beitragsfreien Zeit und im Anschluss daran mit der
vereinbarten beitragspflichtigen Zeit fortgesetzt.
Im Falle einer Stilllegung innerhalb der beitragspflichtigen Zeit wird der Vertrag
zunächst mit der noch ausstehenden beitragspflichtigen Zeit und im Anschluss daran
mit einer ggf. vereinbarten beitragsfreien Zeit fortgesetzt.
5.2.4. Ein Anspruch auf Stilllegung besteht nicht, wenn der Vertrag bereits gekündigt
ist oder die Patria GmbH zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages
berechtigt ist.
5.3. Recht zur außerordentlichen Kündigung
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
Grund bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
5.4. Erklärung der Kündigung oder Anzeige der Stilllegung durch das Mitglied
5.4.1. Jede Kündigung oder beabsichtigte Stilllegung durch das Mitglied ist in
Textform unter Angabe der Mitgliedsnummer zu erklären bzw. anzuzeigen.
Kündigungen können alternativ auch über die auf der Webseite der jeweiligen Marke
bereitgestellte Kündigungsschaltfläche erklärt werden.

5.4.2. Jede Erklärung bzw. Anzeige kann auch über den Selfservice-Bereich und das
Kontaktformular auf der Website der jeweiligen Marke; per Brief an die Patria GmbH,
Buchholzweg 21, 88339 Bad Waldsee oder per E-Mail 8@8black.fitness erfolgen.
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
7.1. Keine Teilnahme an Verfahren gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die
EU-Kommission folgende Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet:
www.ec.europa.eu/consumers/odr.
Die Patria GmbHist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.
7.2. Änderungen dieser AGB
Die Patria GmbH ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit
Ausnahme der Hauptleistungspflichten mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.
Hauptleistungspflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die
Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen. Die Patria GmbH wird das Mitglied
über die Änderungen in Kenntnis setzen, dem Mitglied Gelegenheit geben, den
Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Inkenntnissetzung zu
widersprechen, und besonders darauf hinweisen, dass die Änderungen bei
Ausbleiben eines Widerspruchs wirksam werden.
7.3. Aufrechnungsverbot
Das Mitglied darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
gegen oder solchen Forderungen gegen die Patria GmbH aufrechnen, die in einem
synallagmatischen Verhältnis zur Gegenforderung stehen. Die Möglichkeit zur
Aufrechnung mit etwaigen Ansprüchen des Mitglieds gegen die Patria GmbH auf
Rückgewähr von geleisteten Zahlungen nach Ausübung eines bestehenden
Widerrufsrechts bleibt unberührt.
7.4. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Mitgliedsvertrages unwirksam sein
oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages sowie dessen übrige
Bestimmungen unberührt.